Ticket-AGB

Allgemeines

Ticket-AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Hamburg Towers Basketball Betreibergesellschaft mbH („Veranstalter“) im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Veranstaltungen, insbesondere für den Verkauf von Einzeltickets, Kombinationen solcher Einzeltickets als auch von Towerkarten (gemeinsam „Tickets“) für die Heimspiele der Veolia Towers Hamburg.

(2) Neben diesen ATGB gilt die jeweils gültige Hausordnung der Spielstätte (abrufbar unter www.hamburgtowers.de sowie als Aushang in der edel-optics.de Arena), die ausdrücklich in diese ATGB einbezogen wird. Durch den Erwerb und die Nutzung eines Tickets akzeptiert der jeweilige Erwerber bzw. Karteninhaber („Besucher“) die Geltung dieser ATGB einschließlich der Hausordnung der Spielstätte. Zusätzlich können eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ticketing-Partner des Veranstalters Anwendung finden. Ticketing-Partner des Veranstalters ist die vivenu GmbH, die zur Vermittlung, zum Abschluss sowie zur Abwicklung der Verträge über den Erwerb von Tickets beauftragter bevollmächtigter Handelsvertreter des Veranstalters ist. Im Falle von Widersprüchen haben diese ATGB Vorrang.

(3) Vertragspartner des Besuchers ist, unabhängig davon, ob der Vertrag unmittelbar vor Ort an den Ticketschaltern, über die Tickethotline, den Webshop oder über autorisierte andere Verkaufsstellen oder Ticketing-Partner geschlossen wird, die Hamburg Towers Basketball Betreibergesellschaft mbH, Kurt-Emmerich-Platz 2, 21109 Hamburg.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Veranstalter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsschluss; Stornierung und Widerruf; Übergabe der Tickets; Zahlungsmodalitäten

(1) Der Erwerb von Tickets findet unmittelbar vor Ort an den Ticketschaltern oder über den Webshop statt.

(2) Mit der Bestellung erklärt der Besucher verbindlich sein Vertragsangebot. Der Veranstalter wird den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Annahme erfolgt durch die Bestellbestätigung, spätestens jedoch mit Übergabe des Tickets. Der Vertragstext wird gespeichert und dem Besucher nach Vertragsschluss per E-Mail zugesandt.

(3) Jeder Besucher darf – unabhängig von der Zahl der Bestellvorgänge – maximal die Zahl von Tickets bestellen, die die Verkaufsregeln für die jeweilige Veranstaltung als Höchstmenge ausweist. Eine Umgehung dieses Verbots durch die Angabe unterschiedlicher Namen ist untersagt. Der Veranstalter ist bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Regelungen berechtigt, von den mit dem Besucher geschlossenen Veranstaltungsverträgen durch Sperrung der Tickets zurückzutreten. Unabhängig davon ist der Veranstalter berechtigt, Bestellungen auf eine haushaltsübliche Menge zu begrenzen.

(4) Eine nachträgliche Stornierung von Tickets durch den Besucher ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Widerruf des geschlossenen Vertrags, da es sich bei den Leistungen des Veranstalters um Freizeitdienstleistungen im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB handelt, für die kein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB besteht. Bei Verlust oder Zerstörung von Einzeltickets erfolgt weder Ersatz noch Rückerstattung.

(5) Die Übergabe von Tickets richtet sich nach der konkreten Vereinbarung der Parteien und kann durch Versand oder Übergabe an vereinbarten Standorten geschehen. Die Zusendung von Tickets im Postweg ist für solche Tickets ausgeschlossen, die weniger als eine Woche vor dem jeweiligen Spieltag bestätigt werden. Für den Fall, dass zwischen den Parteien der Versand von Tickets vereinbart wurde, wird das Versandunternehmen vom Veranstalter ausgewählt. Die Versendung von Tickets erfolgt auf Gefahr des Besuchers. Erfolgt die Bestellung weniger als fünf Arbeitstage vor der jeweiligen Veranstaltung, werden die Tickets nicht versandt, sondern an einer an der Spielstätte eingerichteten Hinterlegungsstelle hinterlegt. Die Abholung von Tickets ist nur durch den Besucher oder einen vom Besucher schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises möglich. Der Veranstalter ist berechtigt, für die Hinterlegung von Tickets eine angemessene Gebühr zu verlangen.

(6) Der für den Besuch der Veranstaltung zu zahlende Preis ergibt sich aus der aktuellen Preisliste des Veranstalters. Änderungen der Preise, Termine und Verfügbarkeit der Leistungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Alle vom Veranstalter genannten Preise beinhalten sämtliche Abgaben und Steuern. Versandkosten und sämtliche weitere Spesen, Nachnahmegebühren usw. hat vorbehaltlich abweichender Bestimmungen stets der Besucher zu tragen. Die Zahlung ist mit verschiedenen Zahlungsarten möglich. Der Gesamtpreis der Bestellung inklusive aller Gebühren ist nach Vertragsabschluss fällig. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die Tickets im Eigentum des Veranstalters. Zahlungen des Besuchers gelten erst zum Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto des Veranstalters als geleistet. Wird die Zahlung aus Gründen, die der Besucher zu vertreten hat, nicht erfolgreich durchgeführt, so ist der Veranstalter berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen oder das Ticket zu sperren. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 3 Ermäßigte Tickets

(1) Der Besuch einer Veranstaltung zu einem ermäßigten Preis ist nur zulässig, wenn der Grund der Ermäßigung zum Zeitpunkt der Veranstaltung noch besteht und beim Eintritt nachgewiesen werden kann. Der aktuelle Ermäßigungsnachweis ist zwingend mitzuführen und bei Zutritt zur Spielstätte dem Sicherheitspersonals unaufgefordert vorzuzeigen. Bei Nichtmitführen ist der Veranstalter berechtigt, den Zutritt zur Spielstätte zu verwehren und das ermäßigte Ticket zu sperren.

(2) Ein ermäßigter Preis gilt für folgende Personengruppen: Schüler, Auszubildende, Studenten und Schwerbehinderte.

§ 4 Besuchsrecht; Verlegung, Abbruch oder Absage einer Veranstaltung; Zuweisung anderer Plätze

(1) Mit Abschluss des Vertrags und vollständiger Zahlung des Preises erwirbt der Besucher das Recht zum Besuch der Veranstaltung. Der Nachweis, dass der Besucher Vertragspartner des Veranstalters ist, wird durch Vorlage des Tickets sowie – auf Verlangen des Veranstalters – amtlichen Ausweises geführt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Karteninhaber, die kein Besuchsrecht erworben haben, den Besuch der Veranstaltung insbesondere durch Sperrung des Tickets zu verweigern. Gestattet der Veranstalter dem Karteninhaber den Zutritt, wird er auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Vertragspartner frei, wenn der Karteninhaber nicht mit dem berechtigten Vertragspartner identisch ist.

(2) Bei einer Verlegung der Veranstaltung, ob zeitlich oder örtlich, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung des Eintrittspreises. Erworbene Tickets behalten ihre Gültigkeit. Letzteres gilt auch für den Fall des Abbruchs eines Spiels, sofern es zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt wird. Wird ein laufendes Spiel abgebrochen und nicht wiederholt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

(3) Wird eine Veranstaltung abgesagt oder ist der Veranstalter aufgrund einer Anweisung der Basketball-Bundesliga (BBL) bzw. der BBL GmbH Gesellschaft der Basketball-Bundesliga oder der Polizei, verpflichtet, Besucherplätze nicht zu besetzen, erhält der betroffene Besucher den Vertragspreis gegen Rückgabe des Tickets erstattet. Im Fall von Towerkarten erfolgt eine anteilige Rückerstattung. Bearbeitungs- und/oder Versandgebühren werden dagegen nicht erstattet.

(4) Der Veranstalter behält sich vor, dem Besucher auch nach Vertragsschluss einen anderen Platz für die jeweilige Veranstaltung zuzuweisen, soweit es dem Veranstalter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist, den auf dem Ticket ausgewiesenen Platz zur Verfügung zu stellen und der ersatzweise zugewiesene Platz vergleichbar ist. Andernfalls hat der Veranstalter den Vertragspreis gemäß § 4 (3) dieser ATGB zu erstatten.

§ 5 Besondere Zutrittsbedingungen

(1) Sollten aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutzmaßnahmen, etwa im Rahmen der Pandemiebekämpfung oder im Rahmen eines Teilausschlusses von Zuschauern bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein und/oder Nachweise für den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zur verlangt werden (z.B. Impfnachweis, Testnachweis und/oder Genesenennachweis; Maskenpflicht), ist der der Veranstalter im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben berechtigt und verpflichtet, sich diese Nachweise vom Kunden bzw. Ticketinhaber im Sinne einer Zutrittsvoraussetzung (spätestens unmittelbar vor Zutritt zum oder Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände) vorlegen zu lassen und die Einhaltung vorgegebener Anforderungen zu überprüfen. Kann der Kunde bzw. Ticketinhaber die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, kann der Veranstalter den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern bzw. den Kunden bzw. Ticketinhaber aus dem Veranstaltungsgelände verweisen. Ist der Erwerb von Tickets bereits erfolgt, können der Kunde und der Veranstalter in diesem Fall vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Der Kunde erhält gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung, im Falle elektronischer Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung den entrichteten Ticketpreis erstattet; bereits angefallene Gebühren (z.B. Service- und Versandgebühren) werden erstattet. Der Kunde erkennt überdies an, dass der Veranstalter aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund vorgegebener Schutzmaßnahmen im Rahmen der Pandemiebekämpfung und zwecks Vermeidung von größeren Menschenansammlungen, berechtigt ist, für bestimmte Ticketinhaber bestimmte Zutrittszeitfenster einzurichten. Der jeweilige Ticketinhaber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. Im Falle der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nicht-Einhaltung kann dem Ticketinhaber außerhalb des angegebenen Zeitfensters entschädigungslos der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert werden.

(2) Weiterhin erkennt der Kunde an, dass aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund vorgegebener Schutzmaßnahmen im Rahmen der Pandemiebekämpfung, insbesondere aufgrund behördlicher und/oder Weisungen bzw. Anordnungen des zuständigen Verbandes (z.B. Schutz- und Hygienekonzepte), im Zusammenhang mit dem Erwerb von Tickets, dem Zutritt zum und dem Aufenthalt in der Arena zusätzliche Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen Geltung erlangen können. Diese werden dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind vom Kunden ab Bekanntgabe zwingend zu beachten. Beispielsweise kann es erforderlich werden, dass der Kunde, z.B. zwecks Verfolgung von Infektionsketten im Rahmen vorgegebener Schutzmaßnahmen der Pandemiebekämpfung, aufgefordert wird, weitere Daten zu seiner Person und/oder seinen BegleiterInnen (vgl. zur zulässigen Weitergabe §6) an den Veranstalter im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu übermitteln. Ebenso kann es erforderlich werden, dass Kunden, z.B. zwecks Einhaltung von Abstandsregeln im Rahmen vorgegebener Schutzmaßnahmen der Pandemiebekämpfung, aufgefordert werden, einen anderen Platz auf dem Veranstaltungsgelände einzunehmen oder gewissen Informations- oder Meldepflichten unterliegen. Den Weisungen und Regelungen sind entsprechend Folge zu leisten.

§ 6 Towerkarten

(1) Für Towerkarten gelten die Bestimmungen dieser ATGB, soweit in diesem § 5 nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Der Erwerb von Towererkarten setzt den Abschluss eines jeweils aktuellen Towerkartenvertrages voraus. Ein Towerkartenvertrag gilt jeweils für eine Saison (01.07. eines Kalenderjahres bis 30.06. des Folgejahres). Besucher, die bereits eine Towerkarte für eine Saison besitzen, haben ein Vorkaufsrecht für die Folgesaison, das bis zu einem von dem Veranstalter festgelegten und öffentlich kommunizierten Datum ausgeübt werden kann. Wird das Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgerecht ausgeübt, verfällt der Anspruch auf Erhalt einer Towerkarte für die Folgesaison. Das Recht zur Kündigung des Towerkartenvertrags aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

(3) Towerkarten sind für sämtliche Heimspiele der jeweiligen regulären Saison der Basketball- Bundesliga (BBL) gültig. Weitere Veranstaltungen, insbesondere Playoff-Heimspiele, sind von der Towerkarte nicht erfasst, es sei denn, diese wurden ausdrücklich gebucht und bezahlt. Für eventuelle Playoff-Heimspiele oder Heimspiele in anderen nationalen oder internationalen Wettbewerben wird Inhabern von Towerkarten ein Vorkaufsrecht gewährt. Reduzieren sich die Heimspiele der jeweiligen regulären Saison aufgrund eines Lizenzentzugs einer anderen Mannschaft durch die Basketball-Bundesliga (BBL) vor oder während einer Saison oder aufgrund eines freiwilligen Rückzugs einer anderen Mannschaft aus der Basketball-Bundesliga (BBL), erfolgt – nach Ermessen des Veranstalters – eine Ersatzleistung, beispielsweise der kostenfreie Besuch eines Testspiels der Veolia Towers Hamburg oder die Überlassung eines Gutscheins in Höhe des anteiligen Towerkartenpreises.

(4) Spiele, die der Inhaber einer Towerkarte nicht besucht, werden von dem Veranstalter nicht erstattet.

(5) Die Übergabe der Towerkarten richtet sich nach dem Towerkartenvertrag zwischen Besucher und Veranstalter. Die Zusendung von Tickets im Postweg ist für solche Tickets ausgeschlossen, die weniger als eine Woche vor dem ersten Spieltag der Saison bestätigt werden.

(6) Der Veranstalter ist berechtigt, gegenüber dem Besucher bei Verzug mit dessen Zahlungspflichten ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Dies erfolgt durch Sperrung der Towerkarte und gilt auch ohne gesonderte Mitteilung als mit Sperrung wirksam erklärt.

(7) Der Veranstalter behält sich vor, Personen, die gegen die in § 6 oder § 8 genannten Verbote verstoßen, den Towerkartenvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen.

(8) Die Weitergabe einer Towerkarte an einen Dritten ist ausschließlich unter den in §7 genannten Voraussetzungen möglich.

(9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 8 ist der Erwerb von ermäßigten Towerkarten möglich. Ausschlaggebend ist der jeweilige Status bis zum Ende der Saison, für die die Towerkarte Gültigkeit hat. Der entsprechende Ermäßigungsnachweis ist dem Veranstalter jährlich vor Übergabe der Towerkarte vorzulegen. Die Regelungen gemäß § 3 (1) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 7 Weitergabe von Tickets

(1) Eine Berechtigung zum Besuch einer Veranstaltung besteht nur auf Grundlage des Veranstaltungsvertrages, den der Besucher mit dem Veranstalter geschlossen hat oder in den er unter den Voraussetzungen von § 6 (2) eingetreten ist.

(2) Der Besucher kann die Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertrag (und damit auch das Besuchsrecht) an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Veranstaltungsvertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Ein solcher Eintritt erfordert die vorherige Zustimmung des Veranstalters, die vorbehaltlich der Regelungen gemäß § 6 (3) vorab erteilt wird. Eine Übertragung einzelner Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag, insbesondere des Besuchsrechts, ist ausgeschlossen. Der Besucher ist bei der Abtretung des Besuchsrechts verpflichtet, den Dritten auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinzuweisen. Sofern ein Besucher in zulässiger Weise mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Veranstaltungsvertrages erworben hat und diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt, kommen durch den Eintritt jeweils gesonderte Veranstaltungsverträge mit den eintretenden Personen zustande. Auf Verlangen des Veranstalters ist der Besucher verpflichtet, Namen, Geburtsdaten und Anschriften derjenigen Personen mitzuteilen, an die er die Tickets weitergegeben hat.

(3) Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinandertreffenden Mannschaften liegt es im Interesse des Veranstalters, die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Dem Besucher ist es daher nicht gestattet:

  • Tickets weiterzugeben, sofern der durch den Dritten zu zahlende Preis den auf dem Ticket ausgewiesenen Preis um mehr als 10 % übersteigt;
  • Tickets über Internetauktionen (z. B. eBay) oder sonstigen Internetmarktplätzen sowie in Rundfunk, Presse oder anderen Medien sowie in sonstiger Weise öffentlich anzubieten, sofern die Möglichkeit besteht, dass dadurch ein Preis erzielt wird, der den Verkaufspreis des Veranstalters übersteigt;
  • Tickets entgeltlich oder unentgeltlich an Anhänger von Gastmannschaften oder Personen weiterzugeben, die mit einem nationalen oder auf Spielstätte beschränkten Stadion- bzw. Zutrittsverbot belegt sind;
  • Tickets, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Clubs gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder im Rahmen von Gewinnspielen, Reise- oder Hospitality-Angeboten oder öffentlich zu Werbe- oder Marketingzwecken zu verwenden.

(4) Das Anbieten, der Verkauf oder der Erwerb von Tickets unter Verstoß gegen die in § 6 (3) genannten Fälle ist untersagt. Der Besucher sichert durch Abschluss des Veranstaltungsvertrages oder durch Eintritt in denselben zu, nicht gegen dieses Verbot zu verstoßen oder verstoßen zu haben. Darüber hinaus sichert der Besucher durch Vorlage des Tickets am Eingang der Spielstätte zu, zu dem Besuch der Veranstaltung berechtigt zu sein und das Ticket nicht im Rahmen einer Weitergabe in den in § 6 (3) genannten Fällen erhalten zu haben.

(5) Bei einem Verstoß gegen das Verbot gemäß § 6 (4) Satz 1 oder einer falschen Zusicherung gemäß § 6 (4) Sätze 2 und 3 ist der Veranstalter berechtigt,

  • die Tickets nicht an den Besucher bzw. dem Dritten auszuliefern und/oder
  • vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten und/oder
  • die Tickets zu sperren und dem Besucher den Besuch der Veranstaltung ohne Entschädigung zu verweigern und/oder
  • den Towerkartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

(6) Die vorstehenden Regelungen beziehen sich auch auf Towerkarten und deren Weitergabe an Dritte für einzelne oder mehrere Veranstaltungen. Im Fall eines zulässigen Vertragseintritts tritt der Dritte für die Veranstaltungen, für die ihm der Inhaber der Towerkarte die Towerkarte überlässt, in den Veranstaltungsvertrag ein. Der zulässige Aufschlag für Towerkarten nach § 6 (3) erster Spiegelstrich berechnet sich anteilig von dem Gesamtpreis der Towerkarte entsprechend der Anzahl der Veranstaltungen, für die die Towerkarte gültig ist.

(7) Sollten aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutzmaßnahmen, etwa im Rahmen der Pandemiebekämpfung oder im Rahmen eines Teilausschlusses von Zuschauern bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein, ist der Veranstalter dazu berechtigt, beim Erwerb der Tickets, u.a. zum Zwecke der Nachverfolgung von Infektionsketten im Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die Kontaktdaten eines jeden Kunden und/oder eines jeden Ticketinhabers (sog. harte Personalisierung) zu erfassen. Es ist abweichend von Ziffer 6.2 in diesem Fall untersagt, Tickets zu veräußern oder weiterzugeben, ohne dass der Veranstalter im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen unter Nennung der erforderlichen Kontaktdaten des neuen Ticketinhabers rechtzeitig über die entsprechende Weitergabe in Textform in Kenntnis gesetzt wird. Die Weitergabe der Daten des neuen Ticketinhabers erfolgt in diesem Fall u.a. zur Wahrung der berechtigten Interessen des Veranstalters gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) an der ggf. notwendigen Nachverfolgung der Stadionbesucher aufgrund von behördlichen Schutz- und Hygienekonzepten bzw. nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder e) DSGVO in Verbindung mit der der jeweils gültigen CoronaSchVO auf Grundlage des IfSG, wenn für die Kontakterfassung der Stadionbesucher eine rechtliche Verpflichtung für den Veranstalter besteht. Der Kunde hat den neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt der ATGB sowie dieser COVID-19-Bedingungen sowie die notwendige Weitergabe von Informationen (z.B. auf Anforderung Vor- und Zuname) an den Veranstalter ausdrücklich hinzuweisen, wobei der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung der ATGB und dieser COVID-19-Bedingungen zwischen ihm und dem Veranstalter einverstanden erklärt.

Der Veranstalter wird bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten die Integrität und Vertraulichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 f) DSGVO wahren. Weitere Informationen über den Datenschutz sind von jedem Ticketinhaber unter https://www.hamburgtowers.de/datenschutz/ jederzeit abruf- und dauerhaft speicherbar.

§ 8 Haftungsbeschränkungen und -freistellung

(1) Der Veranstalter sowie seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist) besteht die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Beschränkungen unberührt.

(2) Der Besucher, der schuldhaft gegen diese ATGB oder die Hausordnung der Spielstätte verstößt, ist dem Veranstalter für einen aus diesem Verhalten resultierenden Schaden ersatzpflichtig. Dies betrifft insbesondere auch Sanktionen seitens der Basketball-Bundesliga (BBL), die gegen den Veranstalter verhängt werden.

(3) Der Besucher stellt den Veranstalter von allen Nachteilen frei, die der Veranstalter durch Dritte wegen schädigender Handlungen des Besuchers – gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig – entstehen.

§ 9 Verhalten in der Spielstätte

(1) Für das Verhalten in der Arena gilt die Hausordnung, welche an den Eingängen zum Stadion aushängt oder unter www.hamburgtowers.de eingesehen werden kann und deren Inhalt der Besucher mit Vorlage des Tickets am Arenaeingang akzeptiert. Die Arenaordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.

(2) Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, Tonbandgeräten, sperrigen Gegenständen, Kühltaschen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Waffen und ähnlichen gefährlichen Gegenständen sowie das Mitbringen von Tieren ist untersagt. Bei Nichtbeachtung dieses Verbots kann der Verweis aus der Spielstätte erfolgen. Der Veranstalter ist berechtigt, Gegenstände der vorgenannten Art vorläufig in Verwahrung und in Besitz zu nehmen.

(3) Taschen sind nur bis zu einer Größe von DIN A4 erlaubt (210x297mm).

(4) Die Hausordnung der Spielstätte und die Weisungen der Ordnungskräfte sind zu beachten. Das Betreten des Spielfeldes oder das Besteigen von etwaigen Absperrgittern sind strengstens untersagt.

§ 10 Datenschutz

(1) Der Veranstalter verarbeitet die durch den Besucher mitgeteilten personenbezogenen Daten unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Eine Verarbeitung findet nur statt, soweit der Besucher eingewilligt hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), die Verarbeitung für die Erfüllung des mit dem Besucher geschlossenen Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Veranstalters erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Veranstalters oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Besuchers, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, die durch den Besucher mitgeteilten personenbezogenen Daten an Dritte zu übermitteln, die der Veranstalter mit der Durchführung des Vertrages beauftragt hat, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Dies schließt das Recht zur Bonitätsprüfung ein.

(3) Eine Übermittlung der Daten an Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften ist ebenfalls zulässig, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Veranstaltung, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Spielstätte oder zur Verfolgung von Straftaten notwendig ist.

(4) Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung des Veranstalters verwiesen, die hier abrufbar ist: https://www.hamburgtowers.de/datenschutz/

§ 11 Recht am eigenen Bild

(1) Der Besucher einer Veranstaltung willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und/oder seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, ein. § 23 Abs. 2 KunstUrhG bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Bild- und Tonaufnahmen

(1) Der Aufenthalt in der Spielstätte zur medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters und in den für Medienvertreter besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig.

(2) Dem Besucher einer Veranstaltung ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Foto-, Video- und/oder Tonaufnahmen anzufertigen, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich für private, nicht-kommerzielle Zwecke. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters sind zudem die öffentliche Verbreitung und/oder Wiedergabe von Foto-, Video- und/oder Tonaufnahmen, insbesondere über das Internet oder Mobilfunk, oder die Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten ebenfalls untersagt.

§ 13 Informationen zur Online-Streitbeilegung, Streitbeilegungsverfahren

(1) Die Kommission der Europäischen Union stellt eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zur Verfügung. Diese sog. „OS-Plattform“ soll Unternehmen und Verbrauchern helfen, Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Kauf- oder Dienstleistungsverträge, die über das Internet geschlossen wurden, außergerichtlich zu klären. Die OS-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: https://www.ec.europa.eu/consumers/odr

Der Veranstalter ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen im Zusammenhang mit zwischen dem Veranstalter und dem Besucher geschlossenen Verträgen ist alleiniger Erfüllungsort Hamburg.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Besuchern, die den Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Besucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(3) Ist der Besucher Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hamburg. Dasselbe gilt, wenn der Besucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt sind.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen eines zwischen dem Veranstalter und dem Besucher geschlossenen Vertrages einschließlich dieser ATGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

– Stand: Juni 2022 –